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   LAG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 2 Sa 509/10   

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LAG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 2 Sa 509/10 (https://dejure.org/2010,1586)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.09.2010 - 2 Sa 509/10 (https://dejure.org/2010,1586)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. September 2010 - 2 Sa 509/10 (https://dejure.org/2010,1586)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung einer Zugansagerin wegen Betruges oberhalb der Bagatellgrenze; Grobe und schwerwiegende Pflichtverletzung außerhalb des Kernbereichs der Beschäftigung durch Vorlage einer Gefälligkeitsquittung zur Abrechnung einer Jubiläumsfeier; Stellenwert ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Gefälligkeitsquittung Bewirtungskosten - fristlose Kündigung

  • Betriebs-Berater

    Unwirksame Kündigung trotz Betrugshandlung analog "Emmely"

  • hensche.de

    Kündigung: Außerordentlich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Zugansagerin wegen Betruges oberhalb der Bagatellgrenze; grobe und schwerwiegende Pflichtverletzung außerhalb des Kernbereichs der Beschäftigung durch Vorlage einer Gefälligkeitsquittung zur Abrechnung einer Jubiläumsfeier; ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen Betrugs zulasten des Arbeitgebers (Wert: 160 ?)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kündigung einer langjährig beschäftigten Bahnmitarbeiterin trotz Betrugshandlung im Umfange von rund 160,00 unwirksam

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine fristlose Kündigung bei Betrug mit 160 Euro Schaden nach 40 Jahren Betriebszugehörigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kündigung trotz Betrugs unwirksam

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung einer langjährig beschäftigten Bahnmitarbeiterin trotz Betrugshandlung im Umfange von rund 160,00 EUR unwirksam

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Kündigung trotz Betrugs zulasten des Arbeitgebers

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mitarbeiterin betrog Bahn um 160 Euro - Kündigung nach 40 Dienstjahren ist trotz des Fehltritts unwirksam

  • loh.de (Kurzinformation)
  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Betrug rechtfertigt (nicht immer) eine fristlose Kündigung

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Die Auswirkungen des Falls "Emmely"

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ein langjähriger Mitarbeiter kann nicht ohne Weiteres wegen Betruges fristlos gekündigt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Kündigung wegen zu hoch abgerechneter Bewirtungskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung einer langjährigen Bahnbeschäftigten wegen Vorlage einer falschen Quittung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Langjährig Beschäftigte betrügt um 160 Euro - Kündigung unwirksam

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    "Emmely III" - Zulässigkeit der Bagatellkündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Trotz Betrugs zulasten des Arbeitgebers i.H.v. von EUR 166,00 ist fristlose Kündigung unwirksam

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Landesarbeitsgericht schlägt im Falle der gekündigten Bahnmitarbeiterin (Pressemitteilung Nr. 17/10) einen Vergleich vor

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fristlose Kündigung einer langjährig Beschäftigten wegen Vorlage einer falschen Quittung an den Arbeitgeber und Entgegennahme des dort ausgewiesenen Betrages

Besprechungen u.ä. (2)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Emmely" und kein Ende?

  • wkblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    40 Jahre Betriebszugehörigkeit rechtfertigen Betrug gegenüber Arbeitgeber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2010, 2229
  • NZA-RR 2010, 633
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 2 Sa 509/10
    Den Hinweisen, die der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts ausweislich der Pressemitteilung in seiner nunmehrigen Entscheidung vom 10.06.2010 (BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - "Pfandbon") für die diesbezüglich anzustellende Interessenabwägung gegeben hat, ist zu entnehmen, dass einer sehr langjährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit und dem damit angesammelten Vertrauenskapital ein sehr hoher Wert im Rahmen der Interessenabwägung zukommt, so dass auch eine erhebliche Pflichtverletzung - jedenfalls im "Erstfalle" - nicht ohne weiteres zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen muss.(Rn.33).

    Zu Lasten des Arbeitnehmers kann beispielsweise berücksichtigt werden, wenn der Pflichtverstoß einen sensiblen Bereich betrifft, eine fehlende Sanktion durch die Arbeitgeberseite die Gefahr der Nachahmung durch andere Arbeitnehmer verursachen kann und wenn der Arbeitnehmer seinen Pflichtenverstoß zunächst leugnet und dann mehrfach vorsätzlich die Unwahrheit sagt (so noch BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 39/05 - NZA 2006, 484; einschränkend für unwahre Angaben nach Ausspruch der Kündigung nunmehr wohl BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - PM).

    Dabei ist die Kammer von denjenigen Grundsätzen ausgegangen, die der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 10.06.2010 (BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - PM) in die von ihm selbst vorgenommene Interessenabwägung eingestellt hat.

    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 10.6.2010 (BAG vom 10.6.2010 -2 AZR 541/09) ausweislich der Pressemitteilung diesbezüglich herausgestellt, dass sich die - dortige - Arbeitnehmerin ein hohes Maß an Vertrauen erworben habe, das durch den atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört worden sei.

    Ob und inwieweit und unter welchen dogmatischen Gesichtspunkten dabei der vorrangige Ausspruch einer Abmahnung zu prüfen sein soll (so offenbar BAG vom 10.6.2010 - 2 AZR 541/09 - PM) , kann dahinstehen .

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 2 Sa 509/10
    Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts galt dies auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betroffen hat (BAG vom 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - NZA 2004, 486 : aussortierte Mini-Flaschen Alkohol ; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 537/06 - NZA 2008, 1008 : Lippenstift ).

    Dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Beklagte auch im Hinblick auf die Binnenwirkung im Unternehmen, auf die Verhaltensweisen anderer Arbeitnehmer, es im Grundsatz jedenfalls nicht hinnehmen kann, in einer solchen Weise hintergangen zu werden (dies hatte der 2. Senat im Urteil vom 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - NZA 2004, 486 noch ausdrücklich anerkannt ) .

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 39/05

    Stempeluhrmissbrauch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 2 Sa 509/10
    Zu Lasten des Arbeitnehmers kann beispielsweise berücksichtigt werden, wenn der Pflichtverstoß einen sensiblen Bereich betrifft, eine fehlende Sanktion durch die Arbeitgeberseite die Gefahr der Nachahmung durch andere Arbeitnehmer verursachen kann und wenn der Arbeitnehmer seinen Pflichtenverstoß zunächst leugnet und dann mehrfach vorsätzlich die Unwahrheit sagt (so noch BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 39/05 - NZA 2006, 484; einschränkend für unwahre Angaben nach Ausspruch der Kündigung nunmehr wohl BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - PM).
  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 537/06

    Außerordentliche Kündigung - betriebsverfassungswidrig erlangte Information

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 2 Sa 509/10
    Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts galt dies auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betroffen hat (BAG vom 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - NZA 2004, 486 : aussortierte Mini-Flaschen Alkohol ; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 537/06 - NZA 2008, 1008 : Lippenstift ).
  • ArbG Berlin, 04.02.2010 - 24 Ca 12088/09
    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 2 Sa 509/10
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.02.2010 - 24 Ca 12088/09 - geändert:.
  • BAG, 16.12.2004 - 2 ABR 7/04

    Zustimmungsersetzungsverfahren zur außerordentlichen Kündigung eines

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 2 Sa 509/10
    Dabei können in die Interessenabwägung einbezogen werden etwaige Unterhaltspflichten und der Familienstand des Arbeitnehmers, wobei dieser bei dem Vorwurf einer Straftat nur geringe Bedeutung hat (BAG vom 16.12.2004 - 2 ABR 7/04 - EzA Nr. 7 zu § 626 BGB 2002).
  • LAG Hamm, 10.05.2013 - 10 Sa 1732/12

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Verwendungeiner Firmenkreditkarte -

    Soweit der Kläger hingegen darauf abzielt, dass der Beklagten "unter dem Strich" ein Schaden nicht entstanden sei, gilt, dass der "Schadensbetrag" keine notwendige Signifikanz für den Unwertcharakter hat, der einer Pflichtwidrigkeit anhaftet (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16. September 2010 - 2 Sa 509/10 - jurisRn. 35) , sondern das Maß der zu einer Täuschung aufgewendeten Energie zumindest ebenso wichtig sein kann (vgl. ErfK/Müller-Glöge 13. Aufl. § 626 BGB Rn. 151) .
  • LAG Düsseldorf, 23.02.2011 - 12 Sa 1454/10

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines städtischen Friedhofsleiters

    Jedoch ist dem Bundesarbeitsgericht im Nachgang zu seiner Entscheidung vom 10.06.2010 (- 2 AZR 541/09 Emmely - Rn. 32 f., vgl. BAG 28.07.2009 - 3 AZN 224/09 - Rn. 18 f.) Gelegenheit zu geben, alle in eine Interessenabwägung einzubeziehenden wesentlichen Gesichtspunkte zu benennen, diese im Wege der eigenen Interessenabwägung zu gewichten (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16.09.2010 - 2 Sa 509/10 - Juris Rn. 37, Stoffels NJW 2011, 118) und ggf. auch den unteren Instanzen Hinweise zu geben, in welchem Verhältnis zu den verbrachten Dienstzeiten (und ggf. weiteren Kriterien wie z. B. der Höhe der Arbeitsvergütung) Vertrauenskapital angesammelt und in welchem die danach ermittelte Höhe des Vertrauenskapitals durch Pflichtwidrigkeiten aufgebraucht wird.
  • ArbG Düsseldorf, 20.01.2017 - 11 Ca 4097/16

    Außerordentliche Kündigung, Arbeitsverweigerung, Diskriminierung wegen des

    Als mildere Maßnahmen kommen insbesondere eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung in Betracht, wenn sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck, die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen, zu erreichen (BAG, 10.06.2010 - Az.: 2 AZR 541/09 -, NZA 2010, 1227; LAG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - Az.: 2 Sa 509/10 -, zitiert nach juris).
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